(1)
Die für die Entgegennahme der Gewerbeanzeige zuständige Behörde hat die auf den Betrieb eines stehenden Gaststättengewerbes bezogene Gewerbeanzeige unverzüglich an die Gaststättenbehörde, die untere Baurechtsbehörde, den Polizeivollzugsdienst und die für die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO zuständige Behörde zu übermitteln. An die Gaststättenbehörde ist auch der Unterrichtungsnachweis oder das Abschlusszeugnis nach § 3 Absatz 2 unverzüglich zu übermitteln.
(2)
Anzeigen nach § 2 Absatz 2 hat die zuständige Behörde unverzüglich der Gaststättenbehörde, der unteren Baurechtsbehörde, der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde, dem Polizeivollzugsdienst und der zuständigen Finanzbehörde zur Durchführung steuerrechtlicher Vorgaben zu übermitteln.
(3)
Anzeigen nach § 5 Absatz 6 hat die Gaststättenbehörde unverzüglich der unteren Baurechtsbehörde, der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörde, dem Polizeivollzugsdienst, der örtlich betroffenen Gemeinde und der zuständigen Finanzbehörde zur Durchführung steuerrechtlicher Vorgaben zu übermitteln.