Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden nach einem Erfahrungszeitraum von drei Jahren ab Inkrafttreten durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Landesverbände überprüft. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über das Ergebnis der Überprüfung.
§ 15
LGastGÜberprüfung der Auswirkungen des Gesetzes
Stand 2025-11-18