Jurafuchs

§ 2

LGZuwG
Zuständigkeit des Landgerichts Berlin II
Stand 2023-02-09
(1)
Das Landgericht Berlin II ist im Bezirk des Kammergerichts zuständig für alle nach dem Gerichtsverfassungsgesetz einer Zivilkammer zugewiesenen Verfahren sowie für alle weiteren einem Landgericht durch Rechtsvorschrift zugewiesenen gerichtlichen Verfahren, soweit sie nicht nach § 1 dem Landgericht Berlin I zugewiesen sind, einschließlich der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 bei dem bisherigen Landgericht Berlin eingegangenen Verfahren in dem Stand, in dem sie sich befinden.
(2)
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts Berlin II wird das Recht der Aufsicht über die Notarinnen und Notare sowie die Notarassessorinnen und Notarassessoren, einschließlich der Zuständigkeit als Aufsichtsbehörde gemäß § 50 Nummer 5 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert worden ist, für die Gerichtsbezirke beider Landgerichte zugewiesen.

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