Jurafuchs

§ 3

LGZuwG
Zuweisung der Handelsrichterinnen und Handelsrichter
Stand 2023-02-09
(1)
Die bei dem bisherigen Landgericht Berlin ernannten Handelsrichterinnen und Handelsrichter werden dem Landgericht Berlin II zugewiesen.
(2)
Die Zuweisung gemäß Absatz 1 lässt die Dauer der gemäß § 108 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, erfolgten Ernennungen unberührt.

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