Jurafuchs

§ 5

LGZuwG
Zusätzliche Bezeichnung der Landgerichte
Stand 2023-02-09
Auf Grund der nach §§ 1 und 2 zugewiesenen Zuständigkeiten können die Landgerichte im Rechtsverkehr klarstellende Namenszusätze führen. Das Landgericht Berlin I ist danach berechtigt, nach seinem Namen den Zusatz „Landgericht für Strafsachen“ zu führen. Das Landgericht Berlin II ist berechtigt, nach seinem Namen den Zusatz „Landgericht für Zivilsachen“ zu führen.

Meine Notizen

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