Auf Grund der nach §§ 1 und 2 zugewiesenen Zuständigkeiten können die Landgerichte im Rechtsverkehr klarstellende Namenszusätze führen. Das Landgericht Berlin I ist danach berechtigt, nach seinem Namen den Zusatz „Landgericht für Strafsachen“ zu führen. Das Landgericht Berlin II ist berechtigt, nach seinem Namen den Zusatz „Landgericht für Zivilsachen“ zu führen.
§ 5
LGZuwGZusätzliche Bezeichnung der Landgerichte
Stand 2023-02-09