Jurafuchs

§ 4

LGZuwG
Zuweisung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Berufsgerichte für Architektinnen und Architekten sowie für im Bauwesen tätige Ingenieurinnen und Ingenieure
Stand 2023-02-09
(1)
Die bei dem bisherigen Landgericht Berlin bestellten ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Berufsgerichte für Architektinnen und Architekten sowie für im Bauwesen tätige Ingenieurinnen und Ingenieure werden dem Landgericht Berlin II zugewiesen.
(2)
Die Zuweisung gemäß Absatz 1 lässt die Dauer der Ernennung unberührt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →