(1)
Die bei dem bisherigen Landgericht Berlin bestellten ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Berufsgerichte für Architektinnen und Architekten sowie für im Bauwesen tätige Ingenieurinnen und Ingenieure werden dem Landgericht Berlin II zugewiesen.
(2)
Die Zuweisung gemäß Absatz 1 lässt die Dauer der Ernennung unberührt.