Jurafuchs

§ 1

LIG
Umfang der Informationspflicht der Landesregierung
Stand 2004-11-30
Die Landesregierung unterrichtet den Landtag rechtzeitig über
1.
die Vorbereitung von Gesetzen,
2.
wichtige Angelegenheiten der Landesplanung und
3.
den geplanten Abschluss von Staatsverträgen
4.
Bundesratsangelegenheiten,
5.
beabsichtigte Verwaltungsabkommen,
6.
die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, den Regionen, anderen Staaten und zwischenstaatlichen Einrichtungen und
7.
Angelegenheiten der Europäischen Union.

Meine Notizen

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