Die Landesregierung braucht ihrer Informationspflicht nicht zu entsprechen, sofern dadurch die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung oder Verwaltung wesentlich beeinträchtigt würden oder zu befürchten ist, dass durch das Bekanntwerden von Tatsachen dem Wohle des Landes oder des Bundes Nachteile zugefügt oder schutzwürdige Interessen Dritter verletzt werden. Ein Absehen von der Unterrichtung des Landtages ist zu begründen.
§ 3
LIGAusnahmen von der Informationspflicht der Landesregierung
Stand 2004-11-30