Das Nähere regeln Landtag und Landesregierung durch Vereinbarung. Die Vereinbarung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 3 Ausnahmen von der Informationspflicht der Landesregierung§ 5 In-Kraft-Treten →