Jurafuchs

§ 2

LIG
Recht des Landtages zur Stellungnahme
Stand 2004-11-30
(1)
In den Fällen des § 1 Nrn. 4 bis 7 gibt die Landesregierung dem Landtag rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme und berücksichtigt diese bei ihrer Willensbildung.
(2)
Bei Vorhaben, die Gesetzgebungszuständigkeiten des Landes wesentlich berühren oder Änderungen des Grundgesetzes zum Gegenstand haben und zu denen der Landtag eine Stellungnahme abgegeben hat, berücksichtigt die Landesregierung diese Stellungnahme bei der Willensbildung maßgeblich. Eine rechtliche Bindung besteht nicht. Folgt die Landesregierung der Stellungnahme nicht, gibt sie gegenüber dem Landtag einen Bericht und erläutert die Gründe.

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