Die Begriffe der schädlichen Umwelteinwirkungen, der Immissionen, der Emissionen, der Luftverunreinigungen, der Anlagen, des Betriebsbereiches und des Standes der Technik werden in dem Gesetz im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwandt. Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-, Luft-, und Wasserfahrzeuge, soweit sie nicht zum Personen- oder Güterverkehr auf öffentlichen Verkehrswegen oder im Luftraum eingesetzt werden.
§ 2
LImSchGBegriffsbestimmungen
Stand 2009-01-06