(1)
Zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder sonstige Emissionen können Gemeinden unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse von Raumordnung und Landesplanung durch Verordnung vorschreiben, dass
1.
bestimmte Geräte oder Maschinen nach den Maßgaben des § 8 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 5 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), nicht oder nur eingeschränkt betrieben werden dürfen, es sei denn, der Betrieb erfolgt in Erfüllung gesetzlicher Aufgaben oder Pflichten oder im Rahmen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit,
2.
das Entfachen von offenen Feuern örtlich und zeitlich begrenzt ist,
3.
der Betrieb von akustischen Einrichtungen und Geräten zur Fernhaltung von Tieren von empfindlichen landwirtschaftlichen Anbaugebieten, durch den die Nachbarschaft und die Allgemeinheit erheblich belästigt werden kann, untersagt ist, soweit die Fernhaltung mit anderen verhältnismäßigen Mitteln erreicht werden kann,
4.
sonstige näher zu bestimmende Tätigkeiten nicht oder nur eingeschränkt ausgeübt werden dürfen.
(2)
Soweit erforderlich kann in einer Verordnung nach Absatz 1 eine Anzeigepflicht einschließlich der Festlegung von Art und Umfang der Anzeige vorgesehen werden.