(1)
Für Anlagen in Betriebsbereichen oder Teilen von Betriebsbereichen im Sinne von § 3 Abs. 5 a Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483, ber. S. 3527), zuletzt geändert durch Artikel 1a der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882), entsprechend.
(2)
Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur bestimmt die für die Überwachung der Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen zuständige Behörde durch Verordnung.