Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund § 3 erlassenen ortsrechtlichen Verordnung zuwider handelt, soweit die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 5
LImSchGOrdnungswidrigkeiten
Stand 2009-01-06