Regelungen zu Ehegatten und Ehen, die nach dem 22. Dezember 2018 in Kraft treten, gelten entsprechend für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften, wenn nichts anderes bestimmt ist.
§ 21
LPartGAnwendung eherechtlicher Regelungen auf Lebenspartnerschaften
Übergangsvorschriften
Stand 2026-05-06