Die Lebenspartner können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln. Die §§ 1409 bis 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
§ 7
LPartGLebenspartnerschaftsvertrag
Wirkungen der Lebenspartnerschaft
Stand 2026-05-06