Jurafuchs

§ 8

LPartG
Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen
Wirkungen der Lebenspartnerschaft
Stand 2026-05-06
(1)
Zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner wird vermutet, dass die im Besitz eines Lebenspartners oder beider Lebenspartner befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Im Übrigen gilt § 1362 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(2)
§ 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

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