Die Lebenspartner haben bei der Erfüllung der sich aus dem lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
§ 4
LPartGUmfang der Sorgfaltspflicht
Wirkungen der Lebenspartnerschaft
Stand 2026-05-06