(1)Die im Landesrecht mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedrohten Handlungen sind Straftaten.(2)Die im Landesrecht mit Geldbuße bedrohten Handlungen sind Ordnungswidrigkeiten.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →SpeichernArt. 2 Straftaten →