Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 OWiG ist bei Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen des Landtags oder seines Präsidenten der Direktor des Landtagsamts.
Art. 59
Landesstraf- und VerordnungsgesetzZuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
Übergangs- und Schlußvorschriften
Stand 1982-12-13