(1)Verordnungen dürfen dem geltenden Recht, insbesondere den Gesetzen sowie den Verordnungen einer höheren Behörde oder Stelle, nicht widersprechen.(2)In jeder Verordnung soll ihre besondere Rechtsgrundlage angegeben werden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 44 Zuständigkeit verschiedener Behörden oder StellenArt. 46 Pflicht zum Erlaß von Verordnungen →