Die Gemeinden haben auf die Bekanntmachung ihrer Verordnungen und von Verordnungen des Landkreises oder Landratsamts, die im Gemeindegebiet gelten, in ortsüblicher Art hinzuweisen, sofern die Verordnungen nicht in einem Amtsblatt amtlich bekanntgemacht werden.
Art. 52
Landesstraf- und VerordnungsgesetzHinweis auf die Bekanntmachung
Verfahren beim Erlaß von Verordnungen
Stand 1982-12-13