Jurafuchs
§ 54

§ 54

LVwVfG
Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
TEIL IV Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Stand 2005-04-12
Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

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