Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die §§ 82 bis 87.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →Speichern← § 80 Erstattung von Kosten im Vorverfahren§ 82 Pflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit →