Jurafuchs
§ 85

§ 85

LVwVfG
Entschädigung
Ehrenamtliche Tätigkeit
Stand 2005-04-12
Der ehrenamtlich Tätige hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls. Die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige bei den unteren Verwaltungsbehörden richtet sich nach den Satzungen der Landkreise, der Gemeinden und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 des Landesverwaltungsgesetzes über die ehrenamtliche Tätigkeit in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

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