Jurafuchs

§ 17

LWO
Abschluss des Wählerverzeichnisses
Wählerverzeichnis
Stand 2026-07-28
(1)
Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tag vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Wahl, durch die Gemeindewahlleiterin oder den Gemeindewahlleiter abzuschließen. Sie oder er stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks fest. Der Abschluss wird nach dem Muster der Anlage 5 beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.
(2)
Wählerverzeichnisse mehrerer Gemeinden oder Gemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk vereinigt sind, werden von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter, die oder der die Wahl im Wahlbezirk durchführt, zum Wählerverzeichnis des Wahlbezirks verbunden und abgeschlossen.

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