Wird die Erteilung eines Wahlscheins versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 15 Absatz 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 15 Absatz 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 15 Absatz 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Wahl eingelegt worden ist.
§ 21b
LWOEinspruch gegen die Versagung des Wahlscheins und Beschwerde
Wahlscheine
Stand 2026-07-28