(1)Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.(2)Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 31 Wahlräume§ 32 Ausstattung der Wahlräume →