(1)
Die Versagungsgründe nach § 2 Absatz 3 des Spielhallengesetzes Berlin sind im Sonderverfahren vor den in § 2 Absatz 1 des Spielhallengesetzes Berlin geregelten Versagungsgründen zu prüfen. In § 2 Absatz 1 des Spielhallengesetzes Berlin sind im Sonderverfahren zunächst die Voraussetzungen des Satzes 4, sodann des Satzes 3 und abschließend des Satzes 2 zu prüfen. Bei Vorliegen eines Versagungsgrundes wird der Antrag im Sonderverfahren ohne weitere Prüfung der übrigen Erteilungsvoraussetzungen abgelehnt. Dies gilt insbesondere, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Spielhallengesetzes Berlin erforderliche Zuverlässigkeit nicht gegeben ist.
(2)
§ 2 Absatz 4 des Spielhallengesetzes Berlin findet im Sonderverfahren keine Anwendung.