Jurafuchs

§ 5

MindAbstUmsG Bln
Abstand zu Schulen
Stand 2016-03-22
(1)
§ 2 Absatz 1 Satz 4 des Spielhallengesetzes Berlin findet im Sonderverfahren mit der Maßgabe Anwendung, dass die räumliche Nähe des Gewerbes ausschließlich zu Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft der Schularten des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und § 17a des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Februar 2016 (GVBl. S. 33) geändert worden ist, unzulässig ist. Die für Bildung zuständige Senatsverwaltung übermittelt den Erlaubnisbehörden die Anschriften der Schulen im Sinne des Satzes 1.
(2)
Räumliche Nähe im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 4 des Spielhallengesetzes Berlin liegt dabei im Sonderverfahren regelmäßig nicht vor, wenn die Wegstrecke zwischen dem Bestandsunternehmen und der nächstgelegenen Schule nach Absatz 1 Satz 1 eine Länge von 200 Metern überschreitet. Maßgebliche Bezugspunkte sind hierbei für das Bestandsunternehmen die Gebäudeecke und für die nach Absatz 1 Satz 1 maßgebliche Schule die Grundstücksecke, welche auf der Wegstrecke nach Satz 1 zueinander am nächsten liegen.
(3)
Nach dem Ablauf der Ausschlussfrist nach § 2 Absatz 1 hinzutretende Schulstandorte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind für die Entscheidung über die Erlaubniserteilung im Sonderverfahren unbeachtlich.

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