(1)
§ 2 Absatz 1 Satz 3 des Spielhallengesetzes Berlin findet im Sonderverfahren mit der Maßgabe Anwendung, dass der Abstand 500 Meter nicht unterschreiten darf. § 2 Absatz 1 Satz 5 des Spielhallengesetzes Berlin findet insoweit keine Anwendung.
(2)
Zur Ermittlung des Abstandes im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 3 des Spielhallengesetzes Berlin wird im Sonderverfahren die Länge der Wegstrecke zwischen denjenigen Standorten von Bestandsunternehmen in gerundeten Metern gemessen, für die allein die Versagungsgründe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Spielhallengesetzes Berlin in Betracht kommen. Die Messung wird vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg mit Hilfe eines das geltende amtliche Lagebezugssystem abbildenden Geoinformationssystems auf Basis der Geokoordinaten der Mitte der Eingänge zu den Standorten durchgeführt. Die Erlaubnisbehörden übermitteln dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg die maßgeblichen Geokoordinaten nach Satz 2. Nachträgliche Änderungen des Wegeverlaufs, die nach Erlaubniserteilung eintreten, sind unbeachtlich.
(3)
Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde darf abweichend von Absatz 1 und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls Ausnahmen von § 2 Absatz 1 Satz 3 des Spielhallengesetzes Berlin zulassen, wenn nach Bekanntgabe der Entscheidung im Sonderverfahren, jedoch vor Eintritt ihrer Bestandskraft, festgestellt wird, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller zu Unrecht bei der Auswahl zwischen konkurrierenden Standorten nach § 7 nicht einbezogen wurde.