Jurafuchs

§ 8

MindAbstUmsG Bln
Mehrfachkomplexe
Stand 2016-03-22
(1)
Ist über mehrere Anträge auf Erteilung von Spielhallenerlaubnissen für denselben Standort zu entscheiden und kommt für jeden dieser Anträge ausschließlich der Versagungsgrund des § 2 Absatz 1 Satz 2 des Spielhallengesetzes Berlin in Betracht, so ist dieser mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.
Bei Anträgen derselben Antragstellerin oder desselben Antragstellers entscheidet die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller, welches Bestandsunternehmen weiterbetrieben werden soll. Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller teilt der für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Behörde innerhalb eines Monats ab Zustellung der Mitteilung nach Absatz 2 mit, welcher Antrag aufrechterhalten wird. Ist bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 keine Mitteilung der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers nach Satz 1 bei der Erlaubnisbehörde eingegangen, so sind sämtliche dieser Anträge gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 des Spielhallengesetzes Berlin abzulehnen.
2.
Bei Anträgen unterschiedlicher Antragstellerinnen oder Antragsteller entscheidet das Los. Das Losverfahren führen die Erlaubnisbehörden nach Ablauf eines Monats ab Zustellung der Mitteilung nach Absatz 2 durch. Kann zwischen den Antragstellerinnen und Antragstellern für denselben Standort bis zur Durchführung des Losverfahrens ein Einvernehmen über die Beanspruchung des Standorts hergestellt werden, so ersetzt das gefundene Einvernehmen die Entscheidung durch Los. Die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde ist berechtigt, jeder betroffenen Antragstellerin und jedem betroffenen Antragsteller zur Ermöglichung einer Einigung die Namen und betrieblichen Anschriften sämtlicher anderer um den Standort konkurrierender Antragstellerinnen und Antragsteller zu übermitteln. Das Einvernehmen über die Beanspruchung des Standortes ist der zuständigen Behörde vor Durchführung des Losverfahrens durch eindeutige und übereinstimmende Erklärung jeder betroffenen Antragstellerin und jedes betroffenen Antragstellers über das Ergebnis der Einigung schriftlich mitzuteilen.
(2)
Über die Durchführung des Verfahrens nach Nummer 1 oder 2 erhalten die Antragstellerinnen und Antragsteller eine schriftliche Mitteilung. Die Mitteilung ist nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen.

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