(1)
Wird eine Amtswohnung nicht beansprucht oder kann eine solche nicht zur Verfügung gestellt werden, erhalten die Mitglieder der Landesregierung eine Wohnungsentschädigung in Höhe des den Landesbeamten zustehenden Ortszuschlags der Tarifklasse I a nach dem Bundesbesoldungsgesetz.
(2)
Die Wohnungsentschädigung wird für die Zeit gezahlt, für die ein Amtsgehalt gewährt wird.