Jurafuchs

§ 1

MinG§ 8Abs2V TH
Amtswohnungen
Stand 1993-08-24
(1)
Wird eine Amtswohnung nicht beansprucht oder kann eine solche nicht zur Verfügung gestellt werden, erhalten die Mitglieder der Landesregierung eine Wohnungsentschädigung in Höhe des den Landesbeamten zustehenden Ortszuschlags der Tarifklasse I a nach dem Bundesbesoldungsgesetz.
(2)
Die Wohnungsentschädigung wird für die Zeit gezahlt, für die ein Amtsgehalt gewährt wird.

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