Die Mitglieder der Landesregierung erhalten für Umzüge, die aufgrund der Begründung oder der Beendigung des Amtsverhältnisses durchgeführt werden, eine Umzugskostenentschädigung in Höhe der den Landesbeamten der höchsten Tarifklasse zustehenden Umzugskostenvergütung.
§ 3
MinG§ 8Abs2V THUmzugskostenentschädigung
Stand 1993-08-24