(1)
Die Mitglieder der Landesregierung erhalten eine Trennungsentschädigung nach Maßgabe der für die Landesbeamten der höchsten Reisekostenstufe geltenden Bestimmungen über die Gewährung von Trennungsgeld.
(2)
Zuwendungen, die von dritter Seite für denselben Zweck gewährt werden, sind auf die Trennungsentschädigung anzurechnen.