Jurafuchs

§ 4

MinG§ 8Abs2V TH
Reisekostenentschädigung
Stand 1993-08-24
(1)
Für Reisen aus Anlaß ihrer amtlichen Tätigkeit erhalten die Mitglieder der Landesregierung eine Entschädigung in Höhe der den Landesbeamten der höchsten Reisekostenstufe zustehenden Reisekostenvergütung; bei Reisen, welche die Mitglieder der Landesregierung auch in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete durchführen, ist die Reisekostenerstattung nach § 9 ThürAbgG anzurechnen.
(2)
Zuwendungen, die von dritter Seite für dieselbe Reise gewährt werden, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.

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