Mit Hopfenpflanzungen ist ein Abstand von 1,50 m von der Grenze einzuhalten. Ist das Nachbargrundstück gleichfalls mit Hopfen bepflanzt, so ermäßigt sich der Abstand auf die Hälfte.
§ 17
NRGHopfenpflanzungen
Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen
Stand 1996-01-08