Die §§ 12 bis 18 gelten nicht, wenn sich die Spaliervorrichtung oder die Pflanzung hinter einer geschlossenen Einfriedigung befindet, ohne diese zu überragen. Als geschlossen gelten auch Einfriedigungen, bei denen die Zaunteile breiter sind als die Zwischenräume.
§ 20
NRGPflanzungen hinter geschlossenen Einfriedigungen
Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen
Stand 1996-01-08