Im Geltungsbereich des badischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sind die Vorschriften der §§ 23 und 24 für bestehende Obstbäume nicht anzuwenden, wenn mit diesen nicht mindestens die Abstände dieses Gesetzes eingehalten werden.
§ 35
NRGÜberragende Zweige und eingedrungene Wurzeln von bestehenden Obstbäumen
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Stand 1996-01-08