Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 36
NRGVerweisung auf aufgehobene Vorschriften
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Stand 1996-01-08