Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch chemische, physikalische oder biologische Einflüsse, insbesondere Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Das Baugrundstück muss für die bauliche Anlage entsprechend geeignet sein.
§ 13
NBauOSchutz gegen schädliche Einflüsse
Allgemeine Anforderungen an Baumaßnahmen und bauliche Anlagen
Stand 2025-06-25