Jurafuchs
§ 46

§ 46

NBauO
Bauliche Anlagen für Kraftfahrzeuge
Nutzungsbedingte Anforderungen an bauliche Anlagen
Stand 2025-06-25
1 Garagen, insbesondere Parkhäuser, sowie Stellplätze müssen einschließlich ihrer Nebenanlagen verkehrs- und betriebssicher sein und dem Brandschutz genügen. 2 Satz 1 ist auf Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sowie auf Räume zum Abstellen nicht ortsfester Geräte mit Verbrennungsmotoren sinngemäß anzuwenden.

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