Jurafuchs
§ 16c

§ 16c

NBauO
Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
Bauprodukte
Stand 2025-06-25
1 Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. 2 Die §§ 17 bis 25 Abs. 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/11 tragen.

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