Jurafuchs

§ 56

NBauO
Verantwortlichkeit für den Zustand der Anlagen und Grundstücke
Verantwortliche Personen
Stand 2025-06-25
Die Eigentümer sind dafür verantwortlich, dass Anlagen und Grundstücke dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Erbbauberechtigte treten an die Stelle der Eigentümer. Wer die tatsächliche Gewalt über eine Anlage oder ein Grundstück ausübt, ist neben dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten verantwortlich. § 7 Abs. 3 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes gilt entsprechend.

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2 interaktive Fälle zu § 56 NBauO – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.