(1)
Das Tabakrauchen ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verboten in allen
1.
öffentlichen Einrichtungen (§ 3 Nr. 1),
2.
Gesundheitseinrichtungen (§ 3 Nr. 2),
3.
Kultureinrichtungen (§ 3 Nr. 3),
4.
Sporteinrichtungen (§ 3 Nr. 4),
5.
Hochschulen (§ 3 Nr. 5),
6.
Erziehungs- und Bildungseinrichtungen (§ 3 Nr. 6),
7.
Heimen (§ 3 Nr. 7),
8.
öffentlich zugänglichen Bereichen von Hotels, Gaststätten, Diskotheken, Einkaufszentren und anderen Gebäuden (§ 3 Nr. 8 und 9).
(2)
Das Rauchverbot nach Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 erstreckt sich das Verbot auch auf die Außenbereiche der Einrichtungen.
(3)
Rauchverbote nach anderen Vorschriften oder aufgrund von Rechtsbefugnissen, die mit dem Eigentum oder dem Besitzrecht verbunden sind, bleiben unberührt.