Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Berufsausübung (Artikel 49 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 7 Ordnungswidrigkeiten§ 9 Inkrafttreten →