Jurafuchs

§ 6

BbgNiRSchG
Verantwortlichkeit für die Umsetzung des Rauchverbots
Stand 2016-01-25
(1)
Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbots nach § 2 sowie für die Erfüllung der Hinweispflichten nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 5 sind
1.
die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens,
2.
die Betreiberin oder der Betreiber sowie
3.
die mit der Ausübung des Hausrechts betrauten Personen.
(2)
Soweit den Verantwortlichen nach Absatz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein Andauern des Verstoßes und weitere Verstöße zu verhindern.

Meine Notizen

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