(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 in einem Rauchverbotsbereich raucht,
2.
entgegen den Verpflichtungen nach § 6 Abs. 2 nicht unverzüglich Maßnahmen ergreift, um ein Andauern des Verstoßes zu unterbinden und weitere Verstöße zu verhindern, oder
3.
einer Hinweispflicht nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 Nummer 3 oder Satz 3 Nummer 5 nicht nachkommt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann
1.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße von 5 bis zu 100 Euro und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße von 10 bis zu 1 000 Euro
geahndet werden.
(3)
Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden; für Ordnungswidrigkeiten, die in den Gebäuden des Landtages begangen wurden, die Präsidentin oder der Präsident des Landtages.