Dieses Gesetz findet Anwendung auf
1.
öffentliche Einrichtungen:
2.
Gesundheitseinrichtungen sowie Räumlichkeiten für Angebote psychosozialer Hilfen:
3.
Erziehungs- und Bildungseinrichtungen:
4.
Sporteinrichtungen:
5.
Kultureinrichtungen:
6.
Einrichtungen für ältere oder behinderte Menschen:
7.
Vereins-, Gemeindehäuser und Betriebskantinen, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind;
8.
Kommunikations- und Begegnungsstätten, Familienzentren, Frauenzentren, Frauenhäuser und Seniorenbüros;
9.
Einrichtungen für Dienstleistungen und Handel;
10.
Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung;
11.
Beherbergungsbetriebe, soweit nicht Beherbergungsräume betroffen sind;
12.
Spielkasinos und Spielhallen;
13.
Gebäude oder Gebäudeteile von Flugplätzen mit gewerblichem Luftverkehr, die öffentlich zugänglich sind.