Jurafuchs

§ 7

ThürNRSchutzG
Verantwortlichkeit für die Umsetzung des Rauchverbots
Stand 2007-12-20
(1)
Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbots nach § 3 sowie für die Erfüllung der Hinweispflichten nach § 6 sind im Rahmen ihrer Befugnisse
1.
die Leiter der jeweiligen Einrichtungen im Sinne des § 2 Nr. 1 bis 9 oder die von ihnen Beauftragten,
2.
die Betreiber der Betriebe nach § 2 Nr. 10 bis 13 oder die von ihnen Beauftragten und
3.
im Übrigen die Personen, die für bzw. anstelle der Eigentümer oder Betreiber das Hausrecht ausüben.
(2)
Soweit den Verantwortlichen nach Absatz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß zu verhindern.

Meine Notizen

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